Auch die Anwendung des § 45 Abs 1 lit d VwGG 1965 setzt voraus, dass der für die Wiederaufnahme maßgebende Sacherhalt, nämlich die Verletzung des Parteiengehörs, im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gesetzt wurde.Auch die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Litera d, VwGG 1965 setzt voraus, dass der für die Wiederaufnahme maßgebende Sacherhalt, nämlich die Verletzung des Parteiengehörs, im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gesetzt wurde.