Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 82/11/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

82/11/0124

Entscheidungsdatum

22.11.1983

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/11/0087 E 30. März 1982 VwSlg 10692 A/1982 RS 7

Stammrechtssatz

Bei der Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts wird zwar grundsätzlich die Identität des Angriffsobjektes nicht gefordert. Handelt es sich aber um höchstpersönliche Rechtsgüter wie Leben, Ehre oder Gesundheit, so ist ein Fortsetzungszusammenhang dann zu verneinen, wenn die einzelnen Angriffe gegen verschiedene Personen gerichtet sind. Da die Norm des Paragraph 9, Absatz eins, AZG dem gesundheitlichen Schutz der Dienstnehmer dient, liegen insoweit mehrere Straftaten vor, als sich die rechtswidrigen Angriffe gegen die Gesundheit mehrerer Dienstnehmer richten, nicht jedoch auch deshalb, weil die strafbaren Handlungen an mehreren Tagen begangen wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982110124.X01

Im RIS seit

08.11.2004

Dokumentnummer

JWR_1982110124_19831122X01

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