In den Angelegenheiten der freiwilligen Wiederholung einer Schulstufe (§ 27 Abs 2 SchUG) führt der Instanzenzug bis zum zuständigen Bundesminister.In den Angelegenheiten der freiwilligen Wiederholung einer Schulstufe (Paragraph 27, Absatz 2, SchUG) führt der Instanzenzug bis zum zuständigen Bundesminister.