Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.1982

Geschäftszahl

82/10/0132

Rechtssatz

In den Angelegenheiten der freiwilligen Wiederholung einer Schulstufe (Paragraph 27, Absatz 2, SchUG) führt der Instanzenzug bis zum zuständigen Bundesminister.