Im Sinne der ständigen Rechtsprechung ist bei dem im Beschwerdefall gegebenen Sachverhalt (Verfügung über Einkünfte aus Mieteinnahmen von einem Zinshaus - halber Anteil -, wovon die Hälfte des verrechnungsfreien Mietzinses zu berücksichtigen ist) von dem durch Art IV Z 2 lit b MietzinsänderungsG neu eingefügten Abs 3 des § 28 EStG 1972 auszugehen.Im Sinne der ständigen Rechtsprechung ist bei dem im Beschwerdefall gegebenen Sachverhalt (Verfügung über Einkünfte aus Mieteinnahmen von einem Zinshaus - halber Anteil -, wovon die Hälfte des verrechnungsfreien Mietzinses zu berücksichtigen ist) von dem durch Artikel römisch vier, Ziffer 2, Litera b, MietzinsänderungsG neu eingefügten Absatz 3, des Paragraph 28, EStG 1972 auszugehen.