Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.11.1983

Geschäftszahl

82/09/0091

Rechtssatz

Im Sinne der ständigen Rechtsprechung ist bei dem im Beschwerdefall gegebenen Sachverhalt (Verfügung über Einkünfte aus Mieteinnahmen von einem Zinshaus - halber Anteil -, wovon die Hälfte des verrechnungsfreien Mietzinses zu berücksichtigen ist) von dem durch Artikel römisch vier, Ziffer 2, Litera b, MietzinsänderungsG neu eingefügten Absatz 3, des Paragraph 28, EStG 1972 auszugehen.