Wird nach Abschluss des Säumnisverfahrens ein Wiederaufnahmeantrag gestellt, dann findet nicht § 62 Abs 2 VwGG 1965, sondern § 45 Abs 4 VwGG 1965 Anwendung, der auf § 69 AVG 1950 verweist.Wird nach Abschluss des Säumnisverfahrens ein Wiederaufnahmeantrag gestellt, dann findet nicht Paragraph 62, Absatz 2, VwGG 1965, sondern Paragraph 45, Absatz 4, VwGG 1965 Anwendung, der auf Paragraph 69, AVG 1950 verweist.