Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.1982

Geschäftszahl

82/09/0077

Rechtssatz

Wird nach Abschluss des Säumnisverfahrens ein Wiederaufnahmeantrag gestellt, dann findet nicht Paragraph 62, Absatz 2, VwGG 1965, sondern Paragraph 45, Absatz 4, VwGG 1965 Anwendung, der auf Paragraph 69, AVG 1950 verweist.