Definitionsgemäß ist es für das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes nicht entscheidend, ob die betreffenden Einzelhandlungen mit dem örtlichen Bereich nur einer oder mit den örtlichen Bereichen mehrerer politischer Bezirke verknüpft sind (Hinweis E 10.2.1979, 801/76, E 17.1.1980, 175/79).