Die im § 19 Abs 3 AVG 1950 vorgesehenen Zwangsmittel (Verhängung von Zwangsstrafen oder Vorführung) sind nur dann zulässig, wenn die Behörde dem Geladenen nicht die Entsendung eines Vertreters freigestellt hat.Die im Paragraph 19, Absatz 3, AVG 1950 vorgesehenen Zwangsmittel (Verhängung von Zwangsstrafen oder Vorführung) sind nur dann zulässig, wenn die Behörde dem Geladenen nicht die Entsendung eines Vertreters freigestellt hat.