Die Straßenaufsichtsorgane sind nicht verpflichtet, Rechtsbelehrungen, insbesondere über die Folgen zu erteilen, die sich an eine Weigerung, sich der begehrten ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, knüpfen (Hinweis E 23.10.1981 81/02/0063, E 21.10.1983 83/02/0083).