Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 81/11/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

81/11/0081

Entscheidungsdatum

29.10.1984

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/11/0087 E 30. März 1982 VwSlg 10692 A/1982 RS 7

Stammrechtssatz

Bei der Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts wird zwar grundsätzlich die Identität des Angriffsobjektes nicht gefordert. Handelt es sich aber um höchstpersönliche Rechtsgüter wie Leben, Ehre oder Gesundheit, so ist ein Fortsetzungszusammenhang dann zu verneinen, wenn die einzelnen Angriffe gegen verschiedene Personen gerichtet sind. Da die Norm des Paragraph 9, Absatz eins, AZG dem gesundheitlichen Schutz der Dienstnehmer dient, liegen insoweit mehrere Straftaten vor, als sich die rechtswidrigen Angriffe gegen die Gesundheit mehrerer Dienstnehmer richten, nicht jedoch auch deshalb, weil die strafbaren Handlungen an mehreren Tagen begangen wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1981110081.X03

Im RIS seit

28.04.2004

Dokumentnummer

JWR_1981110081_19841029X03

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