Nach dem § 62 KOVG 1957 ist dem Versorgungsberechtigten eine spezielle Mitwirkungspflicht am Ermittlungsverfahren auferlegt, durch die eine Verschiebung der Beweislast nicht eintritt. Diese Mitwirkungspflicht entbindet die Versorgungsbehörden nicht von ihrer Verpflichtung, gemäß dem Grundsatz der materiellen Wahrheit den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.Nach dem Paragraph 62, KOVG 1957 ist dem Versorgungsberechtigten eine spezielle Mitwirkungspflicht am Ermittlungsverfahren auferlegt, durch die eine Verschiebung der Beweislast nicht eintritt. Diese Mitwirkungspflicht entbindet die Versorgungsbehörden nicht von ihrer Verpflichtung, gemäß dem Grundsatz der materiellen Wahrheit den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.