Die Behörde ist bei der Anwendung des § 23 Abs 2 und 3 nicht an "die Maßnahmen des behandelnden Arztes und der Krankenkasse" gebunden. Wenn die Behörde der Auffassung ist, dass es sich bei den ärztlich verschriebenen und von der Krankenkasse honorierten Medikamenten um einen "gigantischen Überbezug" handelt, hat sie dies in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festzustellen und zu begründen.Die Behörde ist bei der Anwendung des Paragraph 23, Absatz 2 und 3 nicht an "die Maßnahmen des behandelnden Arztes und der Krankenkasse" gebunden. Wenn die Behörde der Auffassung ist, dass es sich bei den ärztlich verschriebenen und von der Krankenkasse honorierten Medikamenten um einen "gigantischen Überbezug" handelt, hat sie dies in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festzustellen und zu begründen.