Wurde das Verfahren über eine Säumnisbeschwerde eingestellt, der diese Verfügung veranlassende Bescheid jedoch in der Folge aufgehoben, dann ist ein Wiederaufnahmegrund nach § 45 Abs 1 lit e VwGG gegeben.Wurde das Verfahren über eine Säumnisbeschwerde eingestellt, der diese Verfügung veranlassende Bescheid jedoch in der Folge aufgehoben, dann ist ein Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera e, VwGG gegeben.