Auch ein nur zum Teil rechtswidrig in einer Ladezone abgestelltes Fahrzeug stellt eine Behinderung anderer Fahrzeuglenker "am Zufahren zu einer Ladezone" (vgl. § 89 a Abs 2 StVO 1960) dar und darf daher abgeschleppt werden.Auch ein nur zum Teil rechtswidrig in einer Ladezone abgestelltes Fahrzeug stellt eine Behinderung anderer Fahrzeuglenker "am Zufahren zu einer Ladezone" vergleiche Paragraph 89, a Absatz 2, StVO 1960) dar und darf daher abgeschleppt werden.