Die Kündigung einer Arbeitnehmerin, die 7 Jahre ununterbrochen im Betrieb beschäftigt ist und im 50. Lebensjahr steht und die voraussichtlich erst nach etwa einem halben Jahr mit einem obendrein um rund 10 % gekürzten Bezug mit einer Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess rechnen kann, ist sozial ungerechtfertigt.
Ob die Kündigung dennoch (aus Gründen der Betriebsrationalisierung) wegen objektiver Betriebsbedingtheit begründet ist, richtet sich grundsätzlich nach den Betriebsverhältnissen im Zeitpunkt der Kündigungsanfechtung.