Die gebotene verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs 1 und 2 Vlbg KanalisationsG ergibt, dass Eisenbahnanlagen i.e.S., wozu auch der Bahnhof als solcher gehört, vom Geltungsbereich des Kanalisationsgesetzes ausgenommen sind.Die gebotene verfassungskonforme Auslegung des Paragraph eins, Absatz eins und 2 Vlbg KanalisationsG ergibt, dass Eisenbahnanlagen i.e.S., wozu auch der Bahnhof als solcher gehört, vom Geltungsbereich des Kanalisationsgesetzes ausgenommen sind.