Das ArbVG sieht eine Vermengung der zu § 105 Abs 3 Z 2 lit a und b geltend gemachten Kündigungsgründe derart, daß sie insgesamt eine Kündigung rechtfertigen könnten, ohne daß einer der Kündigungsgründe voll erfüllt wäre, nicht vor.Das ArbVG sieht eine Vermengung der zu Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a und b geltend gemachten Kündigungsgründe derart, daß sie insgesamt eine Kündigung rechtfertigen könnten, ohne daß einer der Kündigungsgründe voll erfüllt wäre, nicht vor.