Ausführungen darüber, daß die Behörde mit der an die Partei gerichteten, bloß auszugsweise die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens enthaltenden "Verständigung vom Ergebnis der Bezugsnahme" nicht ihrer Pflicht nachgekommen ist, der Partei Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.