Hat die belangte Behörde im Spruch dieses Bescheides nur über einen - nach § 59 Abs 1 letzter Satz AVG trennbaren - Anspruch (Antrag) entschieden, so ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde teilweise einzustellen.Hat die belangte Behörde im Spruch dieses Bescheides nur über einen - nach Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG trennbaren - Anspruch (Antrag) entschieden, so ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde teilweise einzustellen.