Ein gemäß § 28 Abs 1 der Tiroler Gemeindeordnung 1966 erlassene ortspolizeiliche Verordnung über das Verbot von Schwimmbädern zur Sicherung der Wasserversorgung der Gemeinde bildet keine taugliche Grundlage zur Versagung der BAUBEWILLIGUNG für ein Schwimmbad.Ein gemäß Paragraph 28, Absatz eins, der Tiroler Gemeindeordnung 1966 erlassene ortspolizeiliche Verordnung über das Verbot von Schwimmbädern zur Sicherung der Wasserversorgung der Gemeinde bildet keine taugliche Grundlage zur Versagung der BAUBEWILLIGUNG für ein Schwimmbad.