Im Falle eines fortgesetzten Steuerdeliktes liegt lediglich EINE strafbare Handlung vor, welcher Umstand das in § 22 VStG 1950 normierte grundsätzliche Kumulationsprinzip ausschließt. Bei fortgesetzten Steuerdelikten sind alle gleichartigen Verletzungen einer abgabenrechtlichen Pflicht als Einheit aufzufassen. Es liegt also eine Mehrheit von Handlungen oder Unterlassungen vor, die jede, für sich allein betrachtet, das Tatbild ein- und desselben Finanzvergehens darstellt, wobei sich die Summe der einzelnen Handlungen oder Unterlassungen als Einheit darstellt.Im Falle eines fortgesetzten Steuerdeliktes liegt lediglich EINE strafbare Handlung vor, welcher Umstand das in Paragraph 22, VStG 1950 normierte grundsätzliche Kumulationsprinzip ausschließt. Bei fortgesetzten Steuerdelikten sind alle gleichartigen Verletzungen einer abgabenrechtlichen Pflicht als Einheit aufzufassen. Es liegt also eine Mehrheit von Handlungen oder Unterlassungen vor, die jede, für sich allein betrachtet, das Tatbild ein- und desselben Finanzvergehens darstellt, wobei sich die Summe der einzelnen Handlungen oder Unterlassungen als Einheit darstellt.