Besteht zwischen nahen Angehörigen eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes, dann kann eine Einkunftsaufteilung nicht mit dem Hinweis auf eine ebenfalls vereinbarte unbeschränkte Gütergemeinschaft unter Lebenden verweigert werden (Hinweis auf E 24.6.1970, 413/70, VwSlg 4109 F/1970).