Das mit Wiederaufnahmebeschluß des VwGH nach § 45 Abs 1 lit e VwGG abgeschlossene Wiederaufnahmeverfahren hinsichtlich eines Säumnisbeschwerdeverfahrens ist einer amtswegigen Wiederaufnahme nicht zugänglich, da der VwGH hier nicht "über eine Säumnisbeschwerde in der Sache selbst" entschieden hatte und daher ein Anwendungsfall des § 45 Abs 4 VwGG nicht vorliegt.Das mit Wiederaufnahmebeschluß des VwGH nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera e, VwGG abgeschlossene Wiederaufnahmeverfahren hinsichtlich eines Säumnisbeschwerdeverfahrens ist einer amtswegigen Wiederaufnahme nicht zugänglich, da der VwGH hier nicht "über eine Säumnisbeschwerde in der Sache selbst" entschieden hatte und daher ein Anwendungsfall des Paragraph 45, Absatz 4, VwGG nicht vorliegt.