Verwaltungsgerichtshof
18.06.1982
2007/79
Das mit Wiederaufnahmebeschluß des VwGH nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera e, VwGG abgeschlossene Wiederaufnahmeverfahren hinsichtlich eines Säumnisbeschwerdeverfahrens ist einer amtswegigen Wiederaufnahme nicht zugänglich, da der VwGH hier nicht "über eine Säumnisbeschwerde in der Sache selbst" entschieden hatte und daher ein Anwendungsfall des Paragraph 45, Absatz 4, VwGG nicht vorliegt.