Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.1982

Geschäftszahl

2007/79

Rechtssatz

Das mit Wiederaufnahmebeschluß des VwGH nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera e, VwGG abgeschlossene Wiederaufnahmeverfahren hinsichtlich eines Säumnisbeschwerdeverfahrens ist einer amtswegigen Wiederaufnahme nicht zugänglich, da der VwGH hier nicht "über eine Säumnisbeschwerde in der Sache selbst" entschieden hatte und daher ein Anwendungsfall des Paragraph 45, Absatz 4, VwGG nicht vorliegt.