Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 10007 A/1980
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
1725/79
Entscheidungsdatum
14.01.1980
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht
Norm
BDG 1979 §52 Abs1 Z4;
DP §21;
DP §24 Abs1;
DP §35;
HDG 1956 §25 lita Z5;
HDG 1956 §31;
Beachte
Besprechung in:
ÖffD 7-8/1980, S 38;
Rechtssatz
Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treuverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. Die aufsteigende Stufenfolge der Disziplinarstrafen bei Berufsoffizieren in § 25 lit a HDG legt ihre Schwere im Verhältnis zueinander in der Weise fest, daß die folgende jeweils die schwerere Disziplinarstrafe ist. Dieser in § 25 lit a HDG abgestufte Maßnahmenkatalog eröffnet im Prinzip die Möglichkeit der Verhängung einer dem Einzelfall angemessenen disziplinären Strafe durch die hiezu berufenen Disziplinarbehörden. Diese Disziplinarstrafen bedeuten entweder eine Pflichtenmahnung (Erziehungs- und Abschreckungsmaßnahme) oder führen zur Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses.Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treuverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. Die aufsteigende Stufenfolge der Disziplinarstrafen bei Berufsoffizieren in Paragraph 25, Litera a, HDG legt ihre Schwere im Verhältnis zueinander in der Weise fest, daß die folgende jeweils die schwerere Disziplinarstrafe ist. Dieser in Paragraph 25, Litera a, HDG abgestufte Maßnahmenkatalog eröffnet im Prinzip die Möglichkeit der Verhängung einer dem Einzelfall angemessenen disziplinären Strafe durch die hiezu berufenen Disziplinarbehörden. Diese Disziplinarstrafen bedeuten entweder eine Pflichtenmahnung (Erziehungs- und Abschreckungsmaßnahme) oder führen zur Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979001725.X04
Im RIS seit
20.10.2003
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2009
Dokumentnummer
JWR_1979001725_19800114X04