Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.01.1980

Geschäftszahl

1725/79

Rechtssatz

Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treuverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. Die aufsteigende Stufenfolge der Disziplinarstrafen bei Berufsoffizieren in Paragraph 25, Litera a, HDG legt ihre Schwere im Verhältnis zueinander in der Weise fest, daß die folgende jeweils die schwerere Disziplinarstrafe ist. Dieser in Paragraph 25, Litera a, HDG abgestufte Maßnahmenkatalog eröffnet im Prinzip die Möglichkeit der Verhängung einer dem Einzelfall angemessenen disziplinären Strafe durch die hiezu berufenen Disziplinarbehörden. Diese Disziplinarstrafen bedeuten entweder eine Pflichtenmahnung (Erziehungs- und Abschreckungsmaßnahme) oder führen zur Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses.

Beachte

Besprechung in:

ÖffD 7-8/1980, S 38;