Die als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigungen - nur solche sind für den Anspruch auf Schwerstbeschädtigtenzulage maßgebend - "gröbere Residuen nach klinisch geheilter Tbc" und "Herzleiden" als pulmonale Folgeerkrankung sind als Dienstbeschädigung an einem Organsystem als Einheit in funktioneller Hinsicht im Sinne des § 11 a Abs 3, erster Satz, aufzufassen und daher nur mit EINEM Hundertsatz einzuschätzen.Die als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigungen - nur solche sind für den Anspruch auf Schwerstbeschädtigtenzulage maßgebend - "gröbere Residuen nach klinisch geheilter Tbc" und "Herzleiden" als pulmonale Folgeerkrankung sind als Dienstbeschädigung an einem Organsystem als Einheit in funktioneller Hinsicht im Sinne des Paragraph 11, a Absatz 3,, erster Satz, aufzufassen und daher nur mit EINEM Hundertsatz einzuschätzen.