Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.1981

Geschäftszahl

1553/79

Rechtssatz

Die als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigungen - nur solche sind für den Anspruch auf Schwerstbeschädtigtenzulage maßgebend - "gröbere Residuen nach klinisch geheilter Tbc" und "Herzleiden" als pulmonale Folgeerkrankung sind als Dienstbeschädigung an einem Organsystem als Einheit in funktioneller Hinsicht im Sinne des Paragraph 11, a Absatz 3,, erster Satz, aufzufassen und daher nur mit EINEM Hundertsatz einzuschätzen.