Vermerk: Der Äußerung im Vorstellungsverfahren: "Es würde zweckmäßig sein, wenn der Amtssachverständige die Partei anlässlich seiner allenfalls nochmaligen Ortsaugenscheinvornahme verständigen und laden würde, damit (derartige) Missverständnisse vermieden werden", kann kein Antrag auf neuerlichen Ortsaugenschein unter Beiziehung der Partei verstanden werden.