Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.04.1981

Geschäftszahl

0835/79

Rechtssatz

Vermerk: Der Äußerung im Vorstellungsverfahren: "Es würde zweckmäßig sein, wenn der Amtssachverständige die Partei anlässlich seiner allenfalls nochmaligen Ortsaugenscheinvornahme verständigen und laden würde, damit (derartige) Missverständnisse vermieden werden", kann kein Antrag auf neuerlichen Ortsaugenschein unter Beiziehung der Partei verstanden werden.