Übertritt ein Lenker eines Fahrzeuges das Rechtsfahrgebot (§ 7 Abs 1 StVO), indem er ständig den linken Fahrstreifen benützt, so ist der Einwand des Bfrs, es hätten in diesem Zeitraum einige Überholvorgänge stattgefunden, sodass für die Beendigung jedes einzelnen Überholvorganges die Frage einer Übertretung des § 7 Abs 1 StVO gesondert hätte beurteilt werden müssen, deshalb unberechtigt, weil die einzelnen Phasen des unbegründeten Benützen des linken Fahrstreifens im Hinblick auf den zeitlichen Zusammenhang, die gleiche Begehungsform und die Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände zu einer Deliktseinheit (§ 22 Abs 1 VStG 1950) zusammentreten (daher eine Übertretung nach § 7 Abs 1 StVO rechtmäßig).Übertritt ein Lenker eines Fahrzeuges das Rechtsfahrgebot (Paragraph 7, Absatz eins, StVO), indem er ständig den linken Fahrstreifen benützt, so ist der Einwand des Bfrs, es hätten in diesem Zeitraum einige Überholvorgänge stattgefunden, sodass für die Beendigung jedes einzelnen Überholvorganges die Frage einer Übertretung des Paragraph 7, Absatz eins, StVO gesondert hätte beurteilt werden müssen, deshalb unberechtigt, weil die einzelnen Phasen des unbegründeten Benützen des linken Fahrstreifens im Hinblick auf den zeitlichen Zusammenhang, die gleiche Begehungsform und die Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände zu einer Deliktseinheit (Paragraph 22, Absatz eins, VStG 1950) zusammentreten (daher eine Übertretung nach Paragraph 7, Absatz eins, StVO rechtmäßig).