Es ist Sache des Vertreters der juristischen Person, darzutun, daß ihm keine schuldhafte Verletzung der ihm auferlegten Pflichten iSd § 9 Abs 1 BAO unterlief (Hinweis E 24.9.1954, 137/52, VwSlg 1003 F/1954).Es ist Sache des Vertreters der juristischen Person, darzutun, daß ihm keine schuldhafte Verletzung der ihm auferlegten Pflichten iSd Paragraph 9, Absatz eins, BAO unterlief (Hinweis E 24.9.1954, 137/52, VwSlg 1003 F/1954).