Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.1980

Geschäftszahl

0065/79

Rechtssatz

Es ist Sache des Vertreters der juristischen Person, darzutun, daß ihm keine schuldhafte Verletzung der ihm auferlegten Pflichten iSd Paragraph 9, Absatz eins, BAO unterlief (Hinweis E 24.9.1954, 137/52, VwSlg 1003 F/1954).