Im Gegensatz zum Verfahren über Beschwerden können in Bezug auf die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung aufschiebender Wirkung nova reperta durch Antrag auf Wiederaufnahme im Sinne des § 69 AVG 1950 geltend gemacht werden; diesbezüglich ist das AVG 1950 sinngemäß anzuwenden.Im Gegensatz zum Verfahren über Beschwerden können in Bezug auf die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung aufschiebender Wirkung nova reperta durch Antrag auf Wiederaufnahme im Sinne des Paragraph 69, AVG 1950 geltend gemacht werden; diesbezüglich ist das AVG 1950 sinngemäß anzuwenden.