Die Zuerkennung der Hilflosenzulage nach § 18a Abs 1 KOVG 1957 setzt - anders als im Falle der Pflegezulage gemäß § 18 KOVG 1957 -Die Zuerkennung der Hilflosenzulage nach Paragraph 18 a, Absatz eins, KOVG 1957 setzt - anders als im Falle der Pflegezulage gemäß Paragraph 18, KOVG 1957 -
nicht eine durch die anerkannte Dienstbeschädigung kausal bedingte Hilflosigkeit voraus, sondern es sind hiebei die körperlichen Beeinträchtigungen des Beziehers einer Beschädigtenrente im gesamten zu berücksichtigen.