Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.02.1979

Geschäftszahl

2033/78

Rechtssatz

Die Zuerkennung der Hilflosenzulage nach Paragraph 18 a, Absatz eins, KOVG 1957 setzt - anders als im Falle der Pflegezulage gemäß Paragraph 18, KOVG 1957 -

nicht eine durch die anerkannte Dienstbeschädigung kausal bedingte Hilflosigkeit voraus, sondern es sind hiebei die körperlichen Beeinträchtigungen des Beziehers einer Beschädigtenrente im gesamten zu berücksichtigen.