Da sich nach der Anordnung des § 60 Abs 5 LAO Tir die Abgabenbehörde auch unmittelbar an den Abgabenpflichtigen wenden kann, ist die Sache des Abgabenpflichtigen, im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung zu verlangen, daß sein Rechtsfreund hiezu beigezogen werde.Da sich nach der Anordnung des Paragraph 60, Absatz 5, LAO Tir die Abgabenbehörde auch unmittelbar an den Abgabenpflichtigen wenden kann, ist die Sache des Abgabenpflichtigen, im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung zu verlangen, daß sein Rechtsfreund hiezu beigezogen werde.