Verwaltungsgerichtshof
07.03.1979
1774/78
Da sich nach der Anordnung des Paragraph 60, Absatz 5, LAO Tir die Abgabenbehörde auch unmittelbar an den Abgabenpflichtigen wenden kann, ist die Sache des Abgabenpflichtigen, im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung zu verlangen, daß sein Rechtsfreund hiezu beigezogen werde.