Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 10175 A/1980
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
0651/78
Entscheidungsdatum
26.06.1980
Index
Baurecht - Slbg
L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Salzburg
L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Norm
B-VG Art119a Abs5 implizit
GdO Slbg 1976 §63 Abs4
GdO Slbg 1976 §72b Abs2
ROG Slbg 1977 §19 Abs3
Beachte
Siehe:
2194/70 E 17.02.1972 VwSlg 8170 A/1972 RS 1 Gesetzeslage vor Nov 1973
Rechtssatz
Nach Verweigerung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung einer Ausnahme nach § 19 Abs 3 Slbg RaumordnungsG 1977 ist das Ansuchen des Grundeigentümers von der Gemeindevertretung durch BESCHEID abzuweisen. Gegen diesen Bescheid kann die Vorstellung an die Aufsichtsbehörde erhoben werden. Im Vorstellungsverfahren kann dem Einschreiter nicht eine sachliche Prüfung seines Vorbringens mit dem Hinweis auf die Bindungswirkung des negativen Ausganges des Genehmigungsverfahrens verweigert werden, weil er an diesem Verfahren ja nicht teilgenommen hat. Die Bekämpfung der Ablehnung einer Ausnahme nach § 19 Abs 3 RaumordnungsG 1977 kann nicht in das Baubewilligungsverfahren verlagert werden, weil in diesem dann die rechtskräftige bescheidmäßige Ablehnung des Ausnahmeantrages des Grundeigentümers verbindliche Wirkung hätte. (Hinweis auf E vom 14.3.1980, 2228/78)Nach Verweigerung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung einer Ausnahme nach Paragraph 19, Absatz 3, Slbg RaumordnungsG 1977 ist das Ansuchen des Grundeigentümers von der Gemeindevertretung durch BESCHEID abzuweisen. Gegen diesen Bescheid kann die Vorstellung an die Aufsichtsbehörde erhoben werden. Im Vorstellungsverfahren kann dem Einschreiter nicht eine sachliche Prüfung seines Vorbringens mit dem Hinweis auf die Bindungswirkung des negativen Ausganges des Genehmigungsverfahrens verweigert werden, weil er an diesem Verfahren ja nicht teilgenommen hat. Die Bekämpfung der Ablehnung einer Ausnahme nach Paragraph 19, Absatz 3, RaumordnungsG 1977 kann nicht in das Baubewilligungsverfahren verlagert werden, weil in diesem dann die rechtskräftige bescheidmäßige Ablehnung des Ausnahmeantrages des Grundeigentümers verbindliche Wirkung hätte. (Hinweis auf E vom 14.3.1980, 2228/78)
Schlagworte
Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im Vorstellungsverfahren
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978000651.X02
Im RIS seit
08.07.2022
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2022
Dokumentnummer
JWR_1978000651_19800626X02