Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.1980

Geschäftszahl

0651/78

Beachte

Siehe:

2194/70 E 17.02.1972 VwSlg 8170 A/1972 RS 1 Gesetzeslage vor Nov 1973

Rechtssatz

Nach Verweigerung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung einer Ausnahme nach Paragraph 19, Absatz 3, Slbg RaumordnungsG 1977 ist das Ansuchen des Grundeigentümers von der Gemeindevertretung durch BESCHEID abzuweisen. Gegen diesen Bescheid kann die Vorstellung an die Aufsichtsbehörde erhoben werden. Im Vorstellungsverfahren kann dem Einschreiter nicht eine sachliche Prüfung seines Vorbringens mit dem Hinweis auf die Bindungswirkung des negativen Ausganges des Genehmigungsverfahrens verweigert werden, weil er an diesem Verfahren ja nicht teilgenommen hat. Die Bekämpfung der Ablehnung einer Ausnahme nach Paragraph 19, Absatz 3, RaumordnungsG 1977 kann nicht in das Baubewilligungsverfahren verlagert werden, weil in diesem dann die rechtskräftige bescheidmäßige Ablehnung des Ausnahmeantrages des Grundeigentümers verbindliche Wirkung hätte. (Hinweis auf E vom 14.3.1980, 2228/78)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1980:1978000651.X02