Als soziale Zuwendungen im Sinne des § 49 Abs 3 Z 1 ASVG können nur solche Zuwendungen des Dienstgebers an seine Arbeitnehmer gewertet werden, die ihren Grund in einem durch Ereignisse in der persönlichen oder familiären Sphäre des Dienstnehmers hervorgerufenen Notstand oder in einer durch ein solches Ereignis geschwächten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit haben.Als soziale Zuwendungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG können nur solche Zuwendungen des Dienstgebers an seine Arbeitnehmer gewertet werden, die ihren Grund in einem durch Ereignisse in der persönlichen oder familiären Sphäre des Dienstnehmers hervorgerufenen Notstand oder in einer durch ein solches Ereignis geschwächten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit haben.