Die Prüfung, ob ein Einspruch gegen eine Strafverfügung von einem dazu Berechtigen erhoben wurde, hat sich an äußeren Tatbestand zu orientieren (Hinweis auf E vom 10.3.1976, 1898/75 - RS 2, 1. Satz, hier hatte der Einspruch nicht der Bfr, sondern eine GesmbH erhoben, sodaß dieses Rechtsmittel nicht den Bfr, sondern der Gesellschaft zuzurechnen ist)