Verwaltungsgerichtshof
19.06.1979
2037/77
Die Prüfung, ob ein Einspruch gegen eine Strafverfügung von einem dazu Berechtigen erhoben wurde, hat sich an äußeren Tatbestand zu orientieren (Hinweis auf E vom 10.3.1976, 1898/75 - RS 2, 1. Satz, hier hatte der Einspruch nicht der Bfr, sondern eine GesmbH erhoben, sodaß dieses Rechtsmittel nicht den Bfr, sondern der Gesellschaft zuzurechnen ist)
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):
81/11/0119 E VS 19. Dezember 1984 VwSlg 11625 A/1984 RS 5; (RIS: abwh)