Das Anbringen der in den straßenpolizeilichen Vorschriften vorgesehenen Parkscheibe ist kein Tatbestandsmerkmal nach dem ParkometerG, weshalb es sich um verschiedene selbständige Taten iSd § 22 Abs 1 VStG 1950 handelt (Hinweis E 7.10.1977, 340/77).Das Anbringen der in den straßenpolizeilichen Vorschriften vorgesehenen Parkscheibe ist kein Tatbestandsmerkmal nach dem ParkometerG, weshalb es sich um verschiedene selbständige Taten iSd Paragraph 22, Absatz eins, VStG 1950 handelt (Hinweis E 7.10.1977, 340/77).