Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 1791/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

1791/77

Entscheidungsdatum

29.03.1978

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Wird dem Beschuldigten bei Übertretung nach Paragraph 71, Absatz 3, KFG lediglich zur Last gelegt, am Tatort zur Tatzeit das Kfz mit einem ungültigen Führerschein gelenkt zu haben, ohne das Tatbestandselement wodurch der Führerschein ungültig geworden ist, anzuführen noch die Feststellung getroffen, daß es der Beschuldigte unterlassen habe, unverzüglich die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen, so bewirkt die Unterstellung eines derart mangelhaften Spruches - im Sinne des Paragraph 44, a Litera a, VstG 1950 verstanden - unter die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, im Sinne des Paragraph 44, a Litera b, VStG 1950 eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides. (Hinweis auf E vom 4.2.1958, 2780/55, VwSlg 4549 A/1958)

Schlagworte

Mängel im Spruch Schreibfehler Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977001791.X04

Im RIS seit

25.06.2003

Dokumentnummer

JWR_1977001791_19780329X04

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