Aus einem bestimmten Erfolg, nämlich dem Herabfallen der Ladung kann noch nicht der Schluß gezogen werden, daß der Bfr seine Pflicht zu ordnungsgemäßer Verwahrung der Ladung im Sinne des § 61 Abs 1 erster Satz StVO verletzt hat.Aus einem bestimmten Erfolg, nämlich dem Herabfallen der Ladung kann noch nicht der Schluß gezogen werden, daß der Bfr seine Pflicht zu ordnungsgemäßer Verwahrung der Ladung im Sinne des Paragraph 61, Absatz eins, erster Satz StVO verletzt hat.