Eine Säumnisbeschwerde, der der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, muß auch dann zurückgewiesen werden, wenn der VwGH über die Säumnisbeschwerde das Vorverfahren eingeleitet und die fälschlicherweise vom Bfr als säumig im Sinne des Art 132 B-VG bezeichnete Behörde innerhalb der gemäß § 36 Abs 2 VwGG 1965 gesetzten Frist den Bescheid erlassen hat.Eine Säumnisbeschwerde, der der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, muß auch dann zurückgewiesen werden, wenn der VwGH über die Säumnisbeschwerde das Vorverfahren eingeleitet und die fälschlicherweise vom Bfr als säumig im Sinne des Artikel 132, B-VG bezeichnete Behörde innerhalb der gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG 1965 gesetzten Frist den Bescheid erlassen hat.