Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.1977

Geschäftszahl

0568/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1202/68 B VS 31. Jänner 1969 VwSlg 3852 F/1969 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Säumnisbeschwerde, der der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, muß auch dann zurückgewiesen werden, wenn der VwGH über die Säumnisbeschwerde das Vorverfahren eingeleitet und die fälschlicherweise vom Bfr als säumig im Sinne des Artikel 132, B-VG bezeichnete Behörde innerhalb der gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG 1965 gesetzten Frist den Bescheid erlassen hat.